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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein der Elisabethschule Marburg e.V..

Er hat seinen Sitz in Marburg.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Marburg unter der Nr. 758 eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist es, Schülerinnen und Schüler der Elisa­bethschule Marburg zu fördern und zu unterstützen.

Der Satzungszweck wird durch die materielle, finanzielle und ideelle Förderung der genannten Schule, die Förderung der Erziehung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler sowie durch Unterhaltung des Bootshauses in Wehrda und des Bootsmaterials sowie die Stiftung von Preisen für besondere körperliche und geistige Leistungen verwirklicht.

Der Verein kann, um die Zielsetzung dieser Satzung zu erreichen, auch selbst Maßnahmen, wie Hausaufgabenbetreuung, Organisation von Schulfesten usw. durchführen und auch Einrichtungen, wie Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen schaffen und unterhalten.

Der Verein ist überparteilich und unpolitisch.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Zielsetzung des Vereins unterstützt. Hierzu gehören insbesondere aktuelle und ehemalige Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, aktuelle und ehemalige Lehrerinnen und Lehrer sowie Freunde und Förderer.

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu rich­ten, der über die Aufnahme entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalender­jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder eines Mitgliedes des Vorstandes.

Wenn ein Mitglied gegen Ziel und Interessen des Vereins schwer verstößt oder trotz Mahnung mit einem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, kann es vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Recht­fertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederver­sammlung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag beträgt zur Zeit 30.- Euro. Zur Festsetzung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Vorstand wird ermächtigt für einzelne Personenkreise (z.B. aktuelle Schülerinnen und Schüler, ehemalige Schülerinnen und Schüler, die noch keine eigenen Einkünfte haben, Pensionäre und Rentner) andere Beiträge festzusetzen oder einzelne Personen gänzlich vom Beitrag zu befreien.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Schriftführer(in), dem/der Kassenwart(in) und zwei Beisitzern/Beisitzerrinnen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um bis zu zwei weitere Beisitzern/Beisitzerinnen erweitert werden.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, wobei einer von beiden immer die/der Vorsitzende oder der/die Schriftführer(in) sein muss.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

Der jeweils amtierende Vorstand bzw. die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

Für jedes ausscheidende Mitglied wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt.

Mindestens eines der Vorstandsmitglieder sollte Mitglied des Elternbeirates der Elisabethschule sein. Mindestens ein Mitglied sollte dem Lehrerkollegium der Elisabethschule angehören.

Ein Mitglied des Lehrerkollegiums und juristische Personen sind allerdings vom Amt des/der Vorsitzenden und des/der Kassenwart/in ausgeschlossen.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere über an ihn herangetragene Anträge aus der Mitgliedschaft, der Schulleitung, des Lehrerkollegiums, der Schülervertretung  einzelner Lehrer oder Schülerinnen und Schülern und Beitragsermäßigungen oder Beitragsbefreiungen zu entscheiden.

Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das spätestens in der nächsten Vorstandssitzung den übrigen Vorstandsmitgliedern vorzulegen ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende und für den Fall ihrer/seiner Abwesenheit der Schriftführer/die Schriftführerin.

Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftliche oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/ der Vorsitzenden oder der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung erfolgt durch den/die Vorsitzende oder den Schriftführer/die Schriftführerin unter Einhaltung einer Ladungsfrist von min­destens einer Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min­destens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der Schriftführer/die Schriftführerin anwesend sind.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/8 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Für Satzungsänderungen und eine Änderung der Zweckbestimmung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt war.

In der Jahresversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Die Jahreshauptversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem anderen vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu überprüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

  1. Aufgaben des Vereins

  2. Aufnahme von Darlehen, die über einen Betrag von 2500.- Euro hinausgehen

  3. Mitgliedsbeiträge

  4. Satzungsänderungen

  5. Änderung der Zweckbestimmung des Vereins

  6. Erweiterung des Vorstandes

  7. Auflösung des Vereins

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist in der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 10 Ehrenvorsitzende/r

Die Mitgliederersammlung ist auf Vorschlag des Vorstandes berechtigt, eine(n) Ehrenvorsitzende(n) zu ernennen. Diese(r) kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 11 Vereinsvermögen

Die aus Vereinsvermögen beschafften Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins. Sie werden der Elisabeth-Schule als Dauerleihgabe überlassen.

Bei Verlust oder Untergang der Sachen besteht ein Anspruch der Elisabethschule auf Neubeschaffung nicht.

Notwendige Reparaturen werden im Einzelfall vom Verein übernommen, wobei ein Anspruch der Elisabethschule insoweit nicht besteht.

Eine Haftung für Schäden beim Umgang mit Vereinsgegenständen wird nicht übernommen.

Die angeschafften Gegenstände werden in einem Verzeichnis erfasst und jährlich auf Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit überprüft, soweit es sich nicht um Verbrauchsmaterial handelt.

§ 12 Auflösung des Vereins

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur bei rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den St.-Elisabeth-Verein e.V., sozialpädagogische Kinder- und Jugendhilfe, Marburg.

§ 13 Elternspende

Der Verein ist an der Elisabethschule Marburg gleichzeitig der Verein, der die Elternspende zur Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an öffentlichen Schulen gemäß Erlass des Hessischen Kultusministers vom 14.11.1991 einnimmt und verwaltet.

Zu den Elternspenden gehören insbesondere Spenden von Vereinsmitgliedern, die zusätzlich zum jeweiligen Jahresbeitrag gezahlt werden, Zuwendungen von Eltern, die nicht Mitglieder des Vereins sind, ausdrücklich als Elternspende deklarierte Zuwendungen sowie anteilige Erlöse aus Schulfesten und sonstigen Veranstaltungen. Diese Elternspenden werden buchhaltungsmäßig gesondert erfasst. Über die Verwendung dieser Elternspenden beschließt der Vorstand des Vereins zusammen mit dem Schulleiter oder einem von ihm benannten Lehrer. Über die Verwendung der Elternspende legt der Vorstand in der Mitgliederversammlung und dem Schulelternbeirat jährlich eine Abrechnung vor und berichtet über die Verwendung der Spenden.

Auch die aus der Elternspende beschafften Gegenstände stehen im Eigentum des Vereins. Auch sie werden der Schule als Dauerleihgabe überlassen. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die durch die Elternspende angeschafften Gegenstände entweder der Schulelternschaft oder dem Schulträger, letzterem mit der Auflage, sie nur für Zwecke der Elisabethschule zu verwenden, übereignet. Das Wahlrecht wird von der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins entscheidet, ausgeübt.

Die neugefasste Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30.05.2000 beschlossen und in den Mitgliederversammlungen vom 28.05.02 und 26.05.04 ergänzt.

04.03.2010

Satzung als pdf-Datei

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